Barrierefreie Websites – Stolperfallen beseitigen!

 

 

 

 

Ab Juni 2025 müssen viele Unternehmen und öffentliche Stellen ihre Websites und Produkte barrierefrei gestalten. Dann tritt nämlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Ziel ist es, Produkte und Dienstleistungen künftig für alle Menschen leicht zugänglich zu machen – auch für Menschen mit Einschränkungen. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Und das betrifft mehr Unternehmen und auch öffentliche Stellen, als man auf den ersten Blick denkt. „Barrierefreie Websites – Stolperfallen beseitigen!“ weiterlesen

Was heißt eigentlich „KI-Kompetenz“?

Ein Ratgeber für Unternehmen zwischen Hype, Gesetz und gesundem Menschenverstand

In letzter Zeit vergeht kaum ein Tag, an dem nicht irgendwo das Wort „KI-Kompetenz“ ins Auge fällt. Ob auf Konferenzen, in LinkedIn-Posts oder in Newslettern: Wer mit Künstlicher Intelligenz arbeitet, so heißt es häufig, braucht jetzt angeblich ein Zertifikat. Idealerweise für viel Geld und möglichst schnell. Doch was ist dran an diesem „neuen Muss“? „Was heißt eigentlich „KI-Kompetenz“?“ weiterlesen

Einer muss den Job machen: Warum es bereits ein Datenschutzverstoß ist, wenn nicht dokumentiert wird

Datenschutzbeauftragte können ein Lied davon singen, wie herausfordernd es sein kann, den Überblick über die ständigen Veränderungen und Anforderungen im Bereich Datenschutz zu behalten. Auch fast 7 Jahre nach in Kraft treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fühlen sich viele Unternehmen überfordert und wissen nicht, was sie alles dokumentieren müssen – besonders, wenn sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Die Wahrheit ist nämlich: Datenschutz betrifft alle Unternehmen und die Dokumentationspflichten sind ein zentraler Bestandteil der DSGVO. „Einer muss den Job machen: Warum es bereits ein Datenschutzverstoß ist, wenn nicht dokumentiert wird“ weiterlesen

Der EuGH schafft Klarheit: Betriebsvereinbarungen unter der Datenschutz-Lupe

Darf eine Betriebsvereinbarung alles regeln, was der Arbeitgeber gerne hätte? Und wie weit reicht eigentlich der Spielraum bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten? Das EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-65/23) sorgt für Klarheit und rückt § 26 BDSG sowie Art. 88 DSGVO ins Rampenlicht. In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt, was das Urteil bedeutet, worauf Unternehmen jetzt achten sollten und wie Betriebsvereinbarungen rechtswirksam und datenschutzkonform gestaltet werden können, praxisnah und verständlich erklärt.

Die deutsche K-GmbH, Tochter eines internationalen Konzerns, hatte im Zuge einer konzernweiten Softwareumstellung Beschäftigtendaten auf einen Konzern eigenen Server in die USA übertragen. Geregelt war dies intern durch eine sogenannte Duldungs-Betriebsvereinbarung. Doch der Teufel steckte im Detail: Bestimmte sensible Informationen, wie private Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer oder Staatsangehörigkeit, waren darin nicht ausdrücklich genannt. Ein betroffener Mitarbeiter klagte; so landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

Das zentrale Thema: Genügt eine Betriebsvereinbarung allein als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext? Und wie weit darf der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien gehen?

EuGH bestätigt zwar Spielraum, aber nur im Rahmen

Der EuGH hat am 19. Dezember 2024 klargestellt: Betriebsvereinbarungen gemäß § 26 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit Art. 88 DSGVO können durchaus als Rechtsgrundlage dienen, aber nur, wenn sie alle Anforderungen der DSGVO erfüllen. Konkret heißt das:

    • Nicht nur Art. 88 Abs. 2 DSGVO ist relevant, sondern auch die allgemeinen Grundsätze aus Art. 5, 6 und 9 DSGVO, insbesondere der Grundsatz der Erforderlichkeit.
    • Der nationale Gesetzgeber und die Betriebsparteien dürfen den Schutzstandard der DSGVO nicht unterschreiten – keine Datenschutz-Light-Version über die Hintertür.
    • Gerichte dürfen den Inhalt solcher Betriebsvereinbarungen vollständig überprüfen, insbesondere auch, ob die Datenverarbeitung tatsächlich erforderlich ist.

Die Kernaussage des Urteils ist, dass Kollektivvereinbarungen kein datenschutzfreier Raum sind. Der europäische Standard gilt auch hier und ist überdies auch justiziabel kontrollierbar.

Hoher Datenschutzstandard laut Expertenmeinung

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) bewertet das Urteil als Bestätigung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards. Betriebsparteien hätten zwar einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen, dieser müsse aber immer innerhalb der Grenzen der DSGVO bleiben. Ein Abweichen vom Schutzniveau sei nicht erlaubt. Die GDD betont:

    • Betriebsvereinbarungen sind eine wertvolle Möglichkeit, betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
    • Sie dürfen jedoch nicht genutzt werden, um den Datenschutz zu unterlaufen oder zu verwässern.
    • Arbeitgeber und Betriebsräte müssen sich künftig auf eine intensivere gerichtliche Prüfung einstellen.

Was bedeutet das für Ihre Datenschutzpraxis?

Wer Betriebsvereinbarungen nutzt, um datenintensive Prozesse (z. B. Softwareeinsätze, Leistungs- und Verhaltenskontrollen, Zeiterfassung, Videoüberwachung) zu legitimieren, muss die folgenden Punkte sorgsam beachten –

    • Klarer Regelungsgegenstand! Welche Daten werden verarbeitet? Zu welchem Zweck?
    • Rechtsgrundlage benennen. § 26 BDSG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO plus ggf. Art. 9 DSGVO bei besonderen Kategorien.
    • Erforderlichkeit prüfen und dokumentieren, wobei auch eventuell mögliche mildere Mittel thematisiert werden müssen. Ist die Datenverarbeitung wirklich notwendig?
    • Transparenz und Informationspflichten einhalten, denn Beschäftigte müssen umfassend informiert werden.
    • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) definieren, denn Sicherheit geht vor.

Gestaltungstipps für Arbeitgeber

    • Ziehen Sie frühzeitig Ihre Datenschutzbeauftragten ein, idealerweise vor Unterzeichnung der Vereinbarung.
    • Prüfen Sie regelmäßig bestehende Vereinbarungen auf ihre Aktualität und DSGVO-Konformität.
    • Verwenden Sie Vorlagen nur mit Augenmaß, denn was bei einen Unternehmen passt, kann beim anderen rechtswidrig sein.

Die Grenzen bei Leistungs- oder Überwachungskontrolle einhalten

Gerade bei Themen wie Mitarbeiterüberwachung zeigt das Urteil klare Kante. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht „ins Blaue hinein“ kontrollieren; eine Betriebsvereinbarung macht aus einer rechtswidrigen Überwachung noch keine rechtmäßige.

Beispiel Leistungsüberwachung im Kundenservice

Ein Unternehmen möchte zur Qualitätssicherung Telefongespräche aufzeichnen. Eine Betriebsvereinbarung regelt dies, doch: Werden auch Pausenzeiten, private Gespräche oder emotionale Belastungen sichtbar? Dann ist der Eingriff ggf. unverhältnismäßig – und rechtswidrig.

Beispiel Effizienzsteigerung im Lager und beim Versand

Eine Tracking-Software zur Effizienzsteigerung zeigt Bewegungsmuster der Mitarbeitenden im Lager. Wenn daraus ein permanentes „Live-Controlling“ entsteht, das zu erhöhtem Druck führt, kann die Grenze zur unzulässigen Verhaltenskontrolle überschritten sein – auch bei Regelung durch Betriebsvereinbarung.

Mehr Sorgfalt bei der Ausgestaltung bedeutet weniger Risiken im Streitfall

Betriebsvereinbarungen sind ein bewährtes Instrument, aber sie müssen sauber gearbeitet sein. Der EuGH hat mit seinem Urteil unmissverständlich betont, dass Datenschutz im Arbeitsverhältnis kein nationales Arbeitgeber-Wunschkonzert. Die DSGVO gibt den Takt vor und Betriebsparteien sind angehalten, im Einklang mit dieser Melodie zu tanzen.

Wenn Sie dabei Unterstützung benötigen, bin ich als Ihre externe Datenschutzbeauftragte gern an Ihrer Seite. Pragmatisch. Rechtssicher. Mit Blick auf Ihre betrieblichen Realitäten.

Wann sind Auskunftsersuchen gem. Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich?

Um das Dauerthema Auskünfte nach Art. 15 DSGVO gibt es immer wieder Streit. Verantwortliche müssen den Auskunftsanspruch ernst nehmen, aber sie müssen sich nicht auf jede Forderung nach Auskunft einlassen. Nicht nur der Art 12 Abs.5, lit.(b) setzt dem Auskunftsanspruch gemäß DSGVO Grenzen. Dass die Nutzung der DSGVO um zum Beispiel in streitigen Verfahren die eigene Beweislage zu verbessern, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Auskunftsrechts durch den Betroffenen sein kann, bestätigen inzwischen auch Gerichtsurteile. Eine genaue und standardisierte Prüfung des Auskunftsbegehrens ist für Verantwortliche also sehr sinnvoll und sollte stets durchgeführt werden.

So gab das LAG Sachsen mit seinem Urteil vom 16.02.2021, Az. 2 Sa 63/20 (REWIS RS 2021, 8664) https://rewis.io/s/u/X7LZ/dem beklagten Arbeitgeber Recht und entschied, dass er den Auskunftsanspruch seines klagenden Arbeitnehmers gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllen muss, da dieser rechtsmissbräuchlich sei. Während eines laufenden Rechtsstreits gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, in dem es unter anderem um die Vergütung von Überstunden ging, wollte der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO eine detaillierte Auskunft zur geleisteten Arbeitszeit. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Kläger sich mit der Geltendmachung seines Auskunftsanspruches Beweise für die behaupteten Überstunden verschaffen wollte. Dies sei, so das Gericht, jedoch nicht Zweck und Ziel der DSGVO.

Aus dem Urteil:

„Sie [Anm.: die DSGVO] schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO). Dies wird in Kapitel 3 (Rechte der betroffenen Personen) konkretisiert. Abschnitt 2 regelt die Informationspflicht und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten. Nach Abschnitt 3 (Berichtigung und Löschung) geht es dann um das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 16 bis Art. 20 DSGVO) „   

Da es dem Kläger jedoch erkennbar nicht um seine aus der DSGVO resultierenden Rechte ging sondern um eine Auskunft zu Daten, die er einzig zur Untermauerung seines Anspruchsbegehrens benötigte, wies das Gericht den Auskunftsanspruch ab. Dabei unterstrich es, dass die Beweislast für seine Forderung beim Kläger liegt und nicht – über den Umweg durch die DSGVO – beim Beklagten.

Auch das OLG Nürnberg folgt in einem Rechtsstreit zwischen Versicherer und Kunden, welcher sich gegen Beitragsanpassungen zur Wehr setzte,  mit seinem Urteil vom 14.03.2022, Aktenzeichen 8 U 2907/21, https://openjur.de/u/2394101.html , diesem Tenor.

Orientierung im Erwägungsgrund 63

Grundsätzliche Anhaltpunkte bei der Auslegung, welches Auskunftsersuchen erfüllt werden muss und wo es nicht um den Schutzzweck der DSGVO geht, gibt der Erwägungsgrund 63 zu Art. 15 DSGVO https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-63/. Mit dem Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrecht soll die betroffene Person problemlos und in angemessenen Abständen die Möglichkeit haben, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Hierbei wird dem Verantwortlichen durchaus einige Anstrengung zugemutet. Wenn es dem Antragsteller jedoch offensichtlich nicht um ein solches Bewusstwerden und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geht, kann beim Auskunftsverlangen Rechtsmissbrauch vorliegen.

Standardisierten Auskunftsprozess einführen

Dennoch ist lange nicht jedes Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich und kann, zumindest diesen Teil des Begehrens betreffend, zurückgewiesen werden. So oder so ist ein standardisierter Prozess zum Auskunftsverfahren, der von geschulten Mitarbeitern durchgeführt wird, sehr hilfreich. Im ersten Anlauf geht es neben der eindeutigen Identifikation des Betroffenen darum, den genauen Zweck des Auskunftsersuchens zu ergründen. Ist die Bearbeitung des Auskunftsanspruchs höchst umfangreich, darüber hinaus kosten- und zeitintensiv, somit unter Umständen als exzessiv gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO zu werten,– etwa weil sämtliche Korrespondenz, auch E-Mails, Reports zu Arbeitszeitauswertungen, angefordert werden,- kann der Verantwortliche gem. Erwägungsgrund (63), Satz 7

– Zitat –

„Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“

den Anspruchsteller bitten, das Auskunftsbegehren zu konkretisieren.

Rechte Dritter beachten

Außerdem dürfen Geschäftsgeheimnisse weiterhin solche bleiben, genauso wie die Rechte und Freiheiten anderer natürlicher Personen nicht durch eine Auskunft verletzt werden dürfen. Des Weiteren dürfen weder Urheberrechte an Software beeinträchtigt werden noch die Rechte Dritter, auf die sich die Korrespondenz, die eingefordert wird, unter Umständen bezieht. Der Verantwortliche ist nicht völlig frei von einer Auskunftserteilung. Er muss Auskunft erteilen, kann aber gegebenenfalls einzelne Auskünfte begründet verweigern. Um auf der (rechts)-sicheren Seite zu sein, sollte bei solchen Fragestellungen externe oder betriebliche Datenschutzbeauftragte rechtzeitig einbezogen werden. Wichtig ist auch, die Auskunftsfrist von einem Monat nach Eingang des Auskunftsersuchens gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einzuhalten.

Die DSGVO im Verein

Dass auch Regelungen zum Datenschutz zwingend in die Vereinssatzung müssen, steht so zwar nirgendwo geschrieben. Dennoch müssen auch Vereine, egal ob gemeinnützig oder einem wirtschaftlichem Interesse folgend, alle personenbezogenen Daten von Mitgliedern und Mitarbeitern gemäß den Vorgaben der DSGVO und des BDSG schützen und behandeln. Es bietet sich daher an, die DSGVO in der Vereinssatzung zu berücksichtigen. Eventuell muss die Satzung überarbeitet werden. Es lohnt sich. Denn das schafft Rechtssicherheit, Transparenz sowie die nötige Struktur, um handlungsfähig zu sein und den Vereinszweck weitestgehend reibungslos zu verfolgen. „Die DSGVO im Verein“ weiterlesen

Datenschutz im Homeoffice und bei Videokonferenzen

 

Home-Office Arbeitsplätze fordern von Arbeitgebern und ihren Mitarbeiter ein hohes Maß an logistischer, technischer und organisatorischer Vorbereitung. Das ist anspruchsvoll und nicht annähernd so romantisch, wie sich das manch einer vorstellt. Denn wenn Mitarbeiter vom Home-Office aus arbeiten sollen, reicht es nicht aus, den heimischen PC anzuwerfen und sich vielleicht sogar noch im Schlafanzug und dem Hund unterm Tisch via Remote Verbindung ins Firmen-Netzwerk einzuloggen, um dann mal eben den Job zu machen. „Datenschutz im Homeoffice und bei Videokonferenzen“ weiterlesen

Art.32, Abs.1 DSGVO – Kunden am Telefon sicher identifizieren

Art.32 DSGVO im Callcenter

Gegen das 2019 vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI)  verhängte Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. EURO setzte sich der damit wegen Verstoß gegen Art. 32, Abs. 1 DSGVO betroffene Internetdienstanbieter 1&1 zur Wehr und fuhr im November 2020 einen Teilerfolg ein. Das Landgericht Bonn bestätigte zwar die Datenschutzrechtsverletzung durch 1&1, setzte jedoch das Bußgeld auf 900.000 EURO herab. Das Urteil des Landgerichtes ist beachtenswert. Daraus folgt, dass nicht nur Betreiber von Telefon-Hotlines und Callcentern, sondern alle Unternehmen, die Kunden auch telefonisch beraten, ihre technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) für das telefonische Authentifizierungsverfahren regelmäßig prüfen sollten. „Art.32, Abs.1 DSGVO – Kunden am Telefon sicher identifizieren“ weiterlesen

EuGH: Datenübermittlung in die USA auf Privacy Shield Basis rechtswidrig

Privay Shield

Der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems war mit seiner Datenschutzklage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in die USA teilweise erfolgreich. Teilweise heißt, dass zum einen die EU-US Privacy Shield Vereinbarung für rechtsunwirksam erklärt wurde, zum anderen jedoch die Standarddatenschutzklauseln gem. Art. 46 DSGVO (Standard Contractual Clauses – SCC) auch weiterhin Bestand haben. „EuGH: Datenübermittlung in die USA auf Privacy Shield Basis rechtswidrig“ weiterlesen

Datenschutz für Vermieter

Datenschutz für Vermieter

Wohnraum-Mietverhältnisse sind datenintensiv. Viele der Mieterdaten, die sich bei Vermietern im Laufe der Jahre ansammeln, dürfen gar nicht oder nicht mehr gespeichert sein beziehungsweise verarbeitet werden. Diesbezügliche Mieter-Beschwerden bei den zuständigen Aufsichtsbehörden für Datenschutz häufen sich. Beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit gibt es bereits eine eigene Abteilung für Beschwerden und Anfragen rund um Wohnraumvermietungen. Hier ein kleiner Überblick, worauf Vermieter achten sollten.   „Datenschutz für Vermieter“ weiterlesen